Dem AfW liegt nun das offizielle Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWI) an die Gewerberechtsreferenten der Bundesländer vor. Darin regt das BMWI in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) folgendes für den „Vollzug des neuen Erlaubnistatbestands des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO“ an: 1. Wie bereits am Dienstag vom AfW gemeldet: Vermittler, die Beratung durchführen, um Investmentfondsanteile zu vermitteln und dies auf Grundlage der in § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) GewO (alte Fassung) bis zum 31.10.2007 erteilten Erlaubnis tun, benötigen keine Erweiterung der Erlaubnis bzw. keine Beantragung einer neuen Erlaubnis. Für diese Erlaubnis gilt die Anlageberatung als mit umfasst. Die Auslegung erscheint dem BWMI und dem BMF unter dem „Gesichtspunkt Bestandsschutz“ sachgerecht. 2. Vermittlern, die ab dem 01.11.2007 ihre Gewerbeerlaubnis nach dem § 34c beantragen, wird empfohlen, „die Erlaubnis sowohl für die Vermittlung nach Nr. 2 als auch für die Anlageberatung nach Nr. 3 zu beantragen.“ Für die Honorarberater, die bislang erlaubnisfrei tätig werden konnten, gilt ab dem 01.11.2007 die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Hier regt das BMWI in Abstimmung mit dem BMF an, auf eine Durchsetzung der Erlaubnispflicht für den Übergangszeitraum bis zum 31.01.2008 zu verzichten. Das BMWI empfiehlt den Gewerbeämtern daher, bis zum 31.01.2008 gegenüber den Honorarberatern keine Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO wegen des Nichtvorliegens einer Erlaubnis gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO bzw. entsprechende Ordnungsverfügungen und Bußgelder erlassen. Als Honorarberater sehen die beiden Ministerien diejenigen „Berater, die ausschließlich beratend und nicht vermittelnd tätig sind.“ Der AfW begrüßt ausdrücklich die vom BMWI vorgeschlagene Bestandsschutzregelung für Vermittler, die bereits vor dem 01.11.2007 im Besitz einer Gewerbeerlaubnis auf Grundlage des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) GewO (alte Fassung) waren. Gleichzeitig fordert der AfW die Gewerberechtsreferenten der Länder auf, diesem Vorschlag zu folgen.
31. Oktober 2007
01. November 2007 – Übergangsfrist für erweiterten § 34c bei Honorarberatern
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