In den letzten Tagen sorgte die Erweiterung der Erlaubnis nach §34c GewO um den Tatbestand der Anlageberatung für Aufsehen und Verärgerung in der Branche und den betroffenen Gewerbeämtern. So wurden nach AfW-Recherchen erst in der vergangenen Woche die ersten Gewerbeämter über diese Erweiterung des §34c GewO informiert. Bundesweit gibt es gravierend unterschiedliche Arbeitsanweisungen an die Gewerbeämter und somit untragbare Unsicherheit bei allen Investmentfondsvermittlern. Der AfW hat zahlreiche Gespräche mit den für die Gewerbeaufsicht zuständigen Länderbehörden und dem Bundeswirtschaftsministerium geführt, in denen er sich für die Interessen der freien Finanzdienstleister eingesetzt hat. Heute nun wurde AfW-Vorstand Frank Rottenbacher aus dem Bundeswirtschaftsministerium bestätigt, dass Vermittler, die Beratung zur Vermittlung von Investmentfondsanteilen durchführen, keine Erweiterung ihrer Erlaubnis nach §34c GewO benötigen, da sie Bestandsschutz genießen. Der durch die Umsetzung der MiFID in nationales Recht (FRUG) neu in den §34c GewO eingefügte Tatbestand der Anlageberatung wird wohl ausschließlich für Honorarberater erforderlich. Bei diesem Punkt gäbe es aber noch Abstimmungsbedarf mit dem Bundesfinanzministerium. Ebenso stimmen sich diese beiden Ministerien zur Zeit noch ab, wie mit Neubeantragungen des §34c verfahren wird. AfW-Vorstand Carsten Brückner, der selbst Inhaber einer Erlaubnis nach §34c GewO ist: „Die Unruhe der letzten Tage war somit vollkommen überflüssig. Wir hätten es sehr begrüßt, wenn die Informationspolitik der Behörden abgestimmter und rechtzeitiger gewesen wäre.“ Der AfW hat bereits in Brüssel für die Interessen der Investmentfondsvermittler eingesetzt. Dies führte dazu, dass die Bundesregierung von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen konnte und die Fondsvermittlung weiterhin auch ohne Haftungsdach möglich sein wird. „Wir freuen uns, dass es eine 34c-Bestandsschutzregelung zum Wohl der freien Finanzdienstleister geben wird“, so AfW-Vorstand Norman Wirth. „Sobald uns diese Auslegung auch schriftlich vorliegt, werden wir sie an unsere Mitglieder weiterleiten.“
28. Oktober 2007
29. Oktober 2007 – Doch kein erweiterter 34c für die Investmentfondsvermittlung notwendig
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