Wie allseits bekannt, müssen Versicherungsvermittler nach dem neuen Berufsrecht für die Erlangung der künftig notwendig werdenden Gewerbeerlaubnis einen Qualifikationsnachweis (Sachkundeprüfung) vorlegen (§ 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO). Diese Pflicht trifft jedoch nicht jeden Versicherungsvermittler. Der deutsche Gesetzgeber hat von der in Art 5 der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie eröffneten Möglichkeit zur Regelung eines Bestandsschutzes Gebrauch gemacht. Das neue Berufsrecht enthält deshalb in der Versicherungsvermittlerverordnung eine sog. „Alte Hasen-Regelung“ (§ 1 Abs. 4 VersVermVO). Danach sind Personen, die seit dem Stichtag des 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig waren, von der Pflicht zur Sachkundeprüfung befreit. Dies gilt sowohl für selbständig als auch unselbständig tätige Versicherungsvermittler. Die Inanspruchnahme der „Alte-Hasen-Regelung“ setzt aber voraus, dass der Versicherungsvermittler bis zum 1. Januar 2009 die Gewerbeerlaubnis beantragt. Danach verfällt diese Bestandsschutzmöglichkeit. „Der Bestandsschutz kann aber ausschließlich für natürliche Personen gelten, also ‚Alte-Hasen’ aus Fleisch und Blut. In der Gesetzesbegründung der Versicherungsvermittlerverordnung wird die Bestandsschutzmöglichkeit damit begründet, dass bei Personen, die über mehr als sechs Jahre als Versicherungsvermittler tätig waren, aufgrund der Dauer ihrer Tätigkeit von einem angemessenen Qualifikationsniveau ausgegangen werden kann. Eine juristische Person kann aber praktisch nicht selbst tätig werden. Tätig werden nur deren Vertreter und Angestellte. Somit können nur diese aufgrund ihrer Berufserfahrung das entsprechende Qualifikationsniveau erreichen”, erläutert AfW-Qualifikations- und Politikvorstand Frank Rottenbacher die Sicht des Finanzdienstleisterverbandes. Fazit: Da die Bestandsschutzregelung nur für die Qualfikationsfrage gilt, kann dieser Schutz nicht für juristische Personen gelten. Denn eine juristische Person (zum Beispiel eine GmbH) kann sich nicht qualifizieren. Das können nur die dort handelnden Personen!
4. Dezember 2006
5. Dezember 2006 – “Alte Hasen”-Regelung gilt nur für natürliche Personen
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