AfW Mitglieder berichten, dass Darlehensvermittler zur Zeit von einigen ihrer Geschäftspartner aufgefordert werden, diesen bis zum 31.03.2016 eine Erlaubnis gem. § 34i GewO vorzulegen, um weiter Geschäft einreichen zu können. Aus Sicht des AfW entbehrt diese Forderung jeglicher gesetzlichen Grundlage, da die Übergangsfrist für 34c-Inhaber im § 160 GewO Abs. 1 bis zum 20.03.2017 festgelegt ist. Zusätzlich ist diese Forderung derzeit auch faktisch gar nicht erfüllbar, weil durch die verspätet in Kraft tretende ImmVermV bis 31.03.2016 bundesweit tatsächlich keine § 34i Erlaubnisse erteilt werden (können). „Diese nun entstehende Verwirrung ist aber aus unserer Sicht nicht den jeweiligen Plattformen, sondern ausschließlich dem Gesetzgeber anzulasten, der nicht in der Lage ist, seine Gesetze und Verordnungen fristgerecht zu verabschieden“ so AfW Vorstand Frank Rottenbacher Der AfW hat seinen Mitgliedern eine Musterantwort zur Verfügung gestellt, mit der sie auf derartige Aufforderungen reagieren können.
21. März 2016
Keine § 34i Frist zum 31.03.2016
Meldungen
aus dem Verband

Presse
22. Oktober 2025
Gemeinsam wachsen: 17 neue Fördermitglieder stärken den AfW...
Presse
9. Oktober 2025
Herbst der Reformen: AfW legt zehn Thesen für eine generationengerechte Altersvorsorge vor...
Presse
7. Oktober 2025
Der AfW erhält mit der Landeskrankenhilfe als Fördermitglied weitere Unterstützung...
Positionen aus dem Verband
Position
9. Oktober 2025
Positionspapier: Generationengerechte Altersvorsorge – AfW zum „Herbst der Reformen“ 2025...
Position
12. September 2025