Registrierung bei goAML für Geldwäschegesetz-Verpflichtete

Informationen und FAQ für Vermittler zur Registrierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz (GwG) über das Webportal „goAML“

Ab sofort Pflicht: goAML-Registrierung für alle Geldwäschegesetz-Verpflichteten

Alle nach dem Geldwäschegesetz (GWG) Verpflichteten müssen spätestens ab 01.01.2024 in dem Online-Meldeportal „goAML“ registriert sein.
Meldepflichtige sind u.a. Immobilienmakler, Versicherungsvermittler (wenn sie Versicherungsanlageprodukte vermitteln) und Finanzunternehmen (also auch regelmäßig Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis gem. § 34f bzw. § 34h GewO).

Mit Ablauf der bisher noch bestehenden Übergangsfrist am 31.12.2023 verstoßen alle Verpflichteten, die keine goAML-Registrierung vorweisen können, gegen das Geldwäschegesetz.

Die Registrierungspflicht gilt unabhängig davon, ob Sie einen Geldwäsche-Verdachtsmeldung abgeben werden.

Den AfW erreichten zahlreiche Anfragen von Vermittlerinnen und Vermittlern dazu. Dies hat uns bewogen, die wichtigsten Fragen in einem Fragen-Antwort-Katalog aufzugreifen und für die Vermittlerinnen und Vermittler somit eine erste Handreichung für die Erfüllung ihrer Registrierungspflicht zu geben. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei nicht um einen abschließenden Katalog handelt und verbindliche Auskünfte nur die Financial Intelligence Unit (kurz FIU; deutsch: Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) als die registerführende Stelle erteilen kann.

Wir wünschen eine erfolgreiche Registrierung!

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FAQ für Vermittler zur Registrierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz (GwG) über das Webportal „goAML“

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