AfW nimmt Stellung zur Darlehensvermittlungsverordnung – Planungssicherheit für Weiterbildung gefordert
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung hat im Rahmen der Verbändeanhörung zum Entwurf der Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) Stellung genommen. Die Verordnung soll auf Grundlage des § 34l GewO die Sachkundeprüfung, die Weiterbildungspflicht und das Registrierungsverfahren für Vermittlerinnen und Vermittler von Verbraucherdarlehen nach § 34k GewO ausgestalten.
Der AfW begrüßt, dass sich der Entwurf an den bestehenden Regelungen für die Sachkundeprüfungen nach §§ 34d, 34f und 34i GewO orientiert. Auch die Beschränkung auf eine schriftliche IHK-Prüfung wird ausdrücklich befürwortet, da eine zusätzliche mündliche Prüfung zu Engpässen und faktischen Berufsausübungsverboten geführt hätte.
Kritisch sieht der Verband das Fehlen einer verbindlichen Mindeststundenzahl für die jährliche Weiterbildung. In der Begründung des Entwurfs werden vier Zeitstunden pro Jahr zugrunde gelegt – dieser Wert sollte nach Auffassung des AfW auch verbindlich in die Verordnung aufgenommen werden. Andernfalls drohen uneinheitliche Anforderungen der zuständigen Behörden und damit erhebliche Rechtsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen.
„Wir fordern bewusst eine konkrete Stundenzahl, zum Beispiel wirklich moderate 4 Stunden. Nur mit einer verbindlichen Vorgabe haben Vermittlerinnen und Vermittler bundesweit echte Planungssicherheit. Ohne klare Vorgabe entsteht ein Flickenteppich aus 16 Bundesländern und einer Vielzahl zuständiger Behörden, der zu endlosen Diskussionen über Umfang und Ausgestaltung der Weiterbildung führt. Das hilft niemandem – weder den Vermittlern noch dem Verbraucherschutz“, erklärt Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW.
Im Sinne einer praxisnahen Entbürokratisierung schlägt der AfW zudem vor, die Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen zu erweitern. Bislang sieht der Entwurf vor, lediglich die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO als gleichwertig anzuerkennen. Der Verband regt an, stattdessen das Vorliegen einer bestehenden Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO als ausreichend zu werten. Damit könnten zahlreiche Immobiliardarlehensvermittlerinnen und -vermittler ohne zusätzlichen Antragsaufwand in das neue Erlaubnisregime nach § 34k GewO überführt werden – ein Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung. Auch die im Entwurf vorgesehene Voraussetzung einer zweijährigen Berufserfahrung beim IHK-Abschluss „Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen“ sollte gestrichen werden, da sie systematisch nicht stimmig ist.
Schließlich unterstützt der AfW die Einrichtung eines Aufgabenauswahlausschusses für die Sachkundeprüfung nach § 34k GewO. Der bestehende Ausschuss nach ImmVermV sollte mit der Aufgabenwahrnehmung für die neue Sachkundeprüfung betraut werden, um bewährte Qualitätssicherung und Bundeseinheitlichkeit zu gewährleisten.
