Stellungnahme des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. im Rahmen der Verbändeanhörung zum Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht
Wir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf Stellung nehmen zu dürfen. Diese Gelegenheit nehmen wir gerne wahr und äußern uns im Folgenden in gebotener Kürze.
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung vertritt die Interessen von ca. 40.000 unabhängigen Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittlerinnen und -vermittlern sowie Versicherungsmaklerinnen und -maklern aus ca. 2.200 Mitgliedsunternehmen, der größte Teil hiervon kleine und mittlere mittelständische Unternehmen. Mitglieder im AfW Bundesverband Finanzdienstleistung sind u.a. auch Maklerpools, Maklerverbünde, Versicherungsgesellschaften und Serviceunternehmen für unabhängige Berater und Vermittler.
Zusammenfassung
- Sachkundeprüfung: Orientierung an bestehenden Regelungen wird begrüßt; rein schriftliche Prüfung ist sachgerecht und verhindert Engpässe.
- Weiterbildung: Klare Vorgabe einer jährlichen Stundenanzahl (z. B. 4 Stunden) erforderlich, um Planungs- und Rechtssicherheit zu gewährleisten sowie uneinheitliche Behördenpraxis zu vermeiden.
- Dokumentationspflichten: Widerspruch zwischen fehlender Aufbewahrungspflicht und behördlicher Kontrollmöglichkeit sollte aufgelöst werden.
- Aufgabenauswahlausschuss: Einrichtung wird unterstützt; bestehender Ausschuss nach ImmVermV sollte erhalten und für § 34k GewO genutzt werden.
Im Detail
Mit dem Entwurf soll auf der Grundlage des § 34l GewO eine Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) eingeführt werden, die Vorschriften zur Ausgestaltung der Sachkundeprüfung, der Weiterbildungspflicht und des Registrierungsverfahrens regelt.
Zur Sachkunde
Der AfW begrüßt, dass sich die Regelungen der DarlVermV im Wesentlichen an den Regelungen bereits existierender gewerberechtlicher Sachkundeprüfungen (§ 34d GewO/VersVermV, § 34f GewO/FinVermV und § 34i GewO/ImmVermV) orientieren.
Der AfW befürwortet zudem, dass die IHK-Sachkundeprüfung ausschließlich schriftlich abzulegen ist. Das Erfordernis einer praktischen Prüfung („mündliche Prüfung“) hätte zu einem Engpass bei den Prüfungsabnahmen und somit zu einem zeitlich befristeten Berufsausübungsverbot geführt. Die Prüfungsinhalte nach Anlage 1 DarlVermV finden wir sachgerecht und ausreichend.
Redaktionelle Hinweise Anlage 1:
- Wir bitten bei Ziffer 3.2.2.3 die Wörter „und Bausparfinanzierung“ zu ergänzen.
- In der Anlage 1 fehlt die Nummer 3.7.2. Hier ist die Nummerierung anzupassen.
- Die „Finanzierungsanlässe“ unter 3.1 und unter 3.3.1 sind doppelt enthalten. An einer Stelle können diese gestrichen werden.
Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
Die Anerkennung der Sachkundeprüfung nach § 34i GewO ist folgerichtig. Wir regen an, nicht nur die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 als gleichwertig anzuerkennen, sondern das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO. Das würde das § 34k GewO-Antragsverfahren für unsere Mitglieder entbürokratisieren.
Der IHK-Weiterbildungsabschluss als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen bzw. als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen soll nur anerkannt werden, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen vorliegt. Dies ist jedoch unlogisch, da die Berufsabschlüsse Bankkauffrau/-mann oder Kaufleute für Versicherungen und Finanzen ohne Berufserfahrung anerkannt werden sollen, obwohl diese Abschlüsse in der IHK-Weiterbildungssystematik unterhalb des Fachberaters eingeordnet sind.
Wir bitten daher um Streichung der Voraussetzung einer zweijährigen Berufserfahrung beim Fachberater für Finanzdienstleistungen.
Weiterbildung
Bei den Weiterbildungsanforderungen sowie beim Nachweis der Weiterbildung regen wir die Aufnahme einer konkreten Mindeststundenanzahl an. Der Verordnungsgeber selbst legt in der Begründung unter Punkt 4.2 („Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft“) vier Zeitstunden pro Jahr zugrunde. Diese Annahme sollte konsequenterweise auch als verbindliche Mindestvorgabe in die Verordnung aufgenommen werden.
Zwar wird in der Begründung betont, dass kein bestimmter Weiterbildungsumfang vorgeschrieben ist und es dem Gewerbetreibenden überlassen bleibt, seine berufliche Handlungsfähigkeit eigenverantwortlich zu erhalten und weiterzuentwickeln. Den Ansatz, dem Gewerbetreibenden Eigenverantwortung zuzuschreiben, begrüßen wir grundsätzlich. In der Praxis wird diese Regelung jedoch dazu führen, dass die zuständigen Behörden diese Selbsteinschätzung in jedem Einzelfall überprüfen müssen. Dies erzeugt zusätzlichen bürokratischen Aufwand und birgt die erhebliche Gefahr uneinheitlicher Verwaltungspraxis.
Ohne klare Vorgaben ist zu erwarten, dass die Vielzahl zuständiger Behörden unterschiedliche Anforderungen an Umfang und Ausgestaltung der Weiterbildung stellen. Dies würde zu einem regulatorischen Flickenteppich führen und die notwendige Planungs- und Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen erheblich beeinträchtigen. Eine klare Mindeststundenregelung – etwa in Höhe von vier Stunden jährlich – würde hier für Verlässlichkeit sorgen.
Bei den Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten gemäß § 12 DarlVermV sehen wir zudem einen Widerspruch: Einerseits besteht keine generelle Pflicht zur Aufbewahrung von Weiterbildungsnachweisen (§ 12 Abs. 3). Andererseits kann die zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 DarlVermV die Erfüllung der Weiterbildungspflicht für die vergangenen drei Kalenderjahre überprüfen. Es bleibt unklar, wie diese Überprüfung effizient erfolgen soll, wenn entsprechende Nachweise nicht vorgehalten werden müssen.
Dieser Widerspruch ist aus unserer Sicht unbedingt aufzulösen.
Aufgabenauswahlausschuss / Aufgabenauswahlausschüsse
§ 34l GewO ermächtigt den Verordnungsgeber, für die Sachkundeprüfung nach § 34k GewO einen Aufgabenauswahlausschuss zu berufen. Wir interpretieren dies als Willen des Gesetzgebers, einen Aufgabenauswahlausschuss einzurichten. Wir begrüßen diesen Passus im Gesetz und regen an, dies im weiteren Verfahren nachzuholen.
Gleichzeitig regen wir an, in Artikel 3 (Änderung der Immobiliardarlehensverordnung) die Nummer 1 ersatzlos zu streichen und damit den Aufgabenauswahlausschuss gemäß ImmVermV weiterhin bestehen zu lassen.
Die Tätigkeit des Aufgabenauswahlausschusses gemäß ImmVermV hat seit seinem Bestehen eindeutig zur Qualität der Sachkundeprüfung nach § 34i GewO beigetragen. Die Kombination aus Expertinnen und Experten aus Unternehmen, Verbänden und Kammerorganisationen hat sich bewährt. So konnte seit Jahren sichergestellt werden, dass die Fragen praxisnah, dem Niveau einer Sachkundeprüfung angemessen und durchgängig so formuliert sind, dass sie für die Prüflinge klar und unmissverständlich formuliert wurden. Der Aufgabenauswahlausschuss regt an und überprüft die Aktualisierung der Prüfungsaufgaben aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben und unterteilt die Prüfungsfragen zudem in die Kategorien „schwer“, „mittel“ und „leicht“ und trägt durch seine Auswahl zu einem ausgewogenen und über die Jahre vergleichbaren Schwierigkeitsgrad bei. Vergangene Prüfungen werden durch ihn ausgewertet und diese Ergebnisse fließen in die Überarbeitung und Auswahl der kommenden Prüfungsfragen ein. Er sollte daher als externe Qualitätskontrolle erhalten bleiben. Zudem wird die Bundeseinheitlichkeit der Prüfungen durch die Arbeit der Aufgabenauswahlausschüsse in den Sachkundeprüfungen nach §§ 34d, 34f und 34i GewO seit vielen Jahren sichergestellt.
Der Aufgabenauswahlausschuss nach ImmVermV könnte zudem mit der Aufgabenwahrnehmung für die Sachkundeprüfung nach § 34k GewO betraut/beliehen werden. Auf diese Weise würde kein zusätzliches Gremium geschaffen und zugleich eine etablierte Qualitätssicherung auf die neue, thematisch ähnliche Sachkundeprüfung übertragen.
Schlussbemerkung
Wir stehen im weiteren Gesetzgebungsprozess gerne beratend zur Seite und hoffen, dass unsere Anmerkungen in den finalen Gesetzestext einfließen werden. Letztlich sollte das Ziel dieser Reform sein, eine starke und verlässliche Basis für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen zu schaffen, die ein einheitliches Anforderungsniveau an alle Vermittlerinnen und Vermittler definiert und somit ein einheitliches Schutzniveau für alle Verbraucherinnen und Verbraucher sichert.
Berlin, 04. Mai 2026
Frank Rottenbacher Norman Wirth
Vorstand Geschäftsführender Vorstand
