22. Juli 2026

Frühstartrente: AfW begrüßt frühe Kapitalmarktteilhabe – und warnt vor der Verdrängung unabhängiger Beratung

Referentenentwurf schafft die Beratungspflicht für sämtliche Standarddepots ab – über den Umweg eines Gesetzes zur Altersvorsorge von Kindern. Zum Vorteil der Versicherungswirtschaft, zum Nachteil von Vermittlerschaft und Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung bezieht Position zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente, den das Bundesministerium der Finanzen am 22. Juli 2026 zur Verbändeanhörung vorgelegt hat. Der Verband unterstützt das Ziel, Kinder und Jugendliche früh an den Kapitalmarkt heranzuführen, sieht in der Ausgestaltung jedoch einen ordnungspolitischen Systembruch und eine strukturelle Verdrängung der unabhängigen Beratung.

Der Entwurf sieht ab dem Geburtsjahrgang 2020 für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr eine monatliche staatliche Zahlung von 10 Euro in ein kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot vor, ergänzt um private Einzahlungen bis zu 6.840 Euro pro Jahr. Für individuelle Verträge ist nur der Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge nach § 1 Absatz 1c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zugelassen, mit einem Effektivkostendeckel von einem Prozent. Bis zur Volljährigkeit dürfen keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden; einen Ersatz der Verfahrenskosten leistet der Bund nicht. Für Kinder, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, legt der Bund die Mittel kollektiv über die Deutsche Bundesbank an – in einem Sondervermögen ab dem 1. Januar 2028, zu 100 Prozent in global diversifizierten Aktien.

Beratung wird verdrängt – über den Umweg der Kinder-Rente

Besonders schwer wiegt ein Punkt, der leicht übersehen wird: Der Entwurf beschränkt die individuellen Verträge nicht nur auf das Standarddepot, sondern ändert zugleich das AltZertG selbst. Für sämtliche Standarddepot-Verträge – nicht nur für die Frühstartrente – soll künftig keine Beratung mehr geschuldet sein, ausdrücklich auch dann nicht, wenn ein Versicherungsvertrag vorliegt. Die anlasslose Beratungspflicht, die bislang für Versicherer galt, wird so für das gesamte Standarddepot-Segment gestrichen – nicht im offenen Rahmen der Altersvorsorgereform, sondern über ein Gesetz zur Altersvorsorge von Kindern. Über diesen Umweg setzt sich eine seit Längerem erhobene Forderung der Versicherungswirtschaft durch.

Die Folge ist absehbar: Ohne geschuldete Beratung, ohne Abschluss- und Vertriebsvergütung und ohne Kostenersatz durch den Bund wird kaum jemand Familien aktiv ansprechen und beim Abschluss begleiten. Wer aber nicht beraten wird, schließt in aller Regel keinen individuellen Vertrag ab – und die Mittel für diese Kinder landen automatisch im anonymen Sammeltopf bei der Deutschen Bundesbank, ohne eigenen Vertrag, ohne Ansprechpartner, ohne jede eigene Kapitalmarkterfahrung.

Damit verfehlt der Entwurf ausgerechnet sein eigenes – absolut begrüßenswertes – Kernziel: Finanzkompetenz und praktische Kapitalmarkterfahrung „unter Einbeziehung der Eltern“. Finanzbildung entsteht nicht in einem zentral verwalteten Fonds, von dem die Familien nichts spüren, sondern dort, wo Menschen einen eigenen Vertrag abschließen, ihn verstehen und begleitet werden. Die mögliche private Zuzahlung von bis zu 6.840 Euro pro Jahr ist zu begrüßen und hebt das Vermögenspotenzial spürbar – sie verlagert den Vermögensaufbau aber weitgehend auf freiwillige Einzahlungen, und genau hier wirkt das Fehlen der Beratung. Der Gesetzgeber will ausdrücklich alle Kinder erreichen, unabhängig von Einkommen und Finanzkompetenz der Eltern, und beruft sich sogar auf den Abbau von Vermögensungleichheit. Ohne aktive Ansprache und qualifizierte Begleitung schließen aber vor allem finanzaffine, gut informierte Familien einen Vertrag ab und stocken auf, während viele andere ganz ohne eigenen Vertrag im Bundesbank-Topf landen. So droht ausgerechnet das Instrument, das Ungleichheit verringern soll, sie zu vertiefen. Diejenigen, die von früher Vorsorge und Finanzbildung am meisten profitieren würden, brauchen Beratung – und genau die nimmt ihnen der Entwurf.

Was mich besonders empört, ist der Weg, auf dem das geschieht: Über § 3 Absatz 5 Frühstartrentengesetz und einen neuen § 1 Absatz 1f AltZertG wird die Beratung bei sämtlichen Standarddepot-Verträgen abbedungen – ausdrücklich auch für Versicherungsverträge und in Abweichung von § 6 des Versicherungsvertragsgesetzes. Über eine verschachtelte Verweisungskette wird so still und leise ein Eingriff in die gerade erst beschlossene Altersvorsorgereform vorgenommen, kompliziert verpackt und zum Nachteil der Vermittlerinnen und Vermittler und vor allem der Kundinnen und Kunden. So etwas gehört offen diskutiert und nicht in einem Gesetz zur Altersvorsorge von Kindern versteckt“, sagt der geschäftsführende AfW-Vorstand Norman Wirth.

Kritisch bewertet der AfW zudem, dass Effektivkostendeckel und das Verbot von Abschluss- und Vertriebskosten bis zur Volljährigkeit in der Ansparphase keinen Raum für die Vergütung von Vermittlerinnen und Vermittlern lassen. Das widerspricht der Regulierung der vergangenen Jahre, die die Beratungs- und Dokumentationspflichten – bis hin zur Nachhaltigkeitsabfrage – laufend verschärft hat. Wer Beratung anderswo für unverzichtbar erklärt, sollte sie nicht dort herausdefinieren, wo Familien erstmals mit kapitalgedeckter Vorsorge in Berührung kommen. Hinzu kommt: Die Standarddepotpflicht lässt keine freie Fondsauswahl zu. Das schränkt die Anlageentscheidung unnötig ein und untergräbt den Bildungsauftrag – ein Standarddepot ohne individuelle Fondsauswahl vermittelt jungen Menschen kaum praktische Kapitalmarkterfahrung.

Wir unterstützen das Ziel, junge Menschen früh an den Kapitalmarkt heranzuführen. Aber der Entwurf beschränkt die individuellen Verträge auf ein beratungsfreies Standarddepot, deckelt die Effektivkosten bei einem Prozent und lässt bis zur Volljährigkeit keine Abschluss- und Vertriebskosten zu“, sagt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. „Damit definiert der Staat die qualifizierte Beratung aus einem Produkt heraus, das er selbst vorschreibt – und das genau dort, wo Familien erstmals mit kapitalgedeckter Vorsorge in Berührung kommen. Beratung ist kein Kostenfaktor, sondern ein Schutzfaktor.“

Zugleich sieht der AfW die Chance eines tragfähig ausgestalteten Produkts. Entscheidend ist der nahtlose Übergang ab Volljährigkeit in eine frei gewählte, beratene Altersvorsorge, in der Vergütung wieder möglich und die Produktauswahl offen ist.

Das Altersvorsorgedepot und die Frühstartrente können für unsere Mitglieder zur Kfz-Versicherung der Kapitalanlage werden: also ein Türöffner“, so Rottenbacher weiter. „Sie können früh Kontakt zu einer jungen Generation schaffen, den unabhängige Vermittlerinnen und Vermittler sonst nur schwer bekommen, und daraus kann eine tragfähige Beratungsbeziehung wachsen. Diese Chance verspielt der Entwurf, wenn er die Beratung aus dem Produkt herausdefiniert.“

Kritisch sieht der AfW schließlich die begrenzte Reichweite: Gefördert werden zunächst nur die Kinder, die 2026 ihr sechstes Lebensjahr vollenden (Geburtsjahrgang 2020); ab 2027 kommt Jahr für Jahr allein der nächste Jahrgang der dann Sechsjährigen hinzu. Alle heute bereits 6- bis 18-Jährigen gehen leer aus – für sie ist ein Vertrag nur aus eigenen Einzahlungen und ohne staatliche Zuwendung möglich. Der AfW regt daher – auch aus Gründen der Gleichbehandlung – dringend an, von Beginn an sämtliche 6- bis 18-Jährigen einzubeziehen statt nur den jeweils jüngsten Jahrgang.

AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V.

AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. , gegründet 1992, vertritt über 2.100 Mitglieder und Mitgliedsunternehmen sowie rund 40.000 Versicherungs-, Investment- und Immobiliardarlehensvermittler. Er ist ein akkreditierter Gesprächspartner beim Deutschen Bundestag und dem Europäischen Parlament und setzt sich für die Interessen der unabhängigen Finanzberater ein.