im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (Frühstartrentengesetz – FrühStRG)
GZ: IV C 4 – S 2222/00801/004/001 – DOK: COO.7005.100.3.15211751 – Berlin, 31. Juli 2026
Wir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente Stellung nehmen zu dürfen. Diese nutzen wir gerne nachfolgend.
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. vertritt die Interessen von rund 40.000 unabhängigen Versicherungs-, Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittlerinnen und -vermittlern aus rund 2.100 Mitgliedsunternehmen. Der weit überwiegende Teil sind kleine und mittlere Unternehmen. Zu den Mitgliedern zählen außerdem Maklerpools, Maklerverbünde, Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und weitere Serviceunternehmen für unabhängige Beraterinnen und Berater sowie Vermittlerinnen und Vermittler.
Zusammenfassung
Der AfW begrüßt das Ziel, Kinder und Jugendliche frühzeitig an kapitalgedeckte Altersvorsorge und langfristige Kapitalmarktanlagen heranzuführen. Wir wünschen dem Vorhaben grundsätzlich viel Erfolg! Ein langer Anlagezeitraum und der Zinseszinseffekt können auch aus kleinen regelmäßigen Beträgen einen relevanten Beitrag zur späteren Altersvorsorge entstehen lassen. Die Frühstartrente kann zugleich praktische Kapitalmarkterfahrung vermitteln und Familien früh mit dem Thema Vorsorge in Berührung bringen.
Sie darf jedoch nicht als isoliertes Kinderdepot ausgestaltet werden. Die Frühstartrente ist der erste Abschnitt der durch das Altersvorsorgereformgesetz neu geordneten geförderten privaten Altersvorsorge. Deshalb müssen Vertrag, Förderung, Information und Beratung von Beginn an so angelegt sein, dass die Vorsorge ohne unnötigen Produkt- oder Systemwechsel bis in das Erwachsenenalter fortgeführt werden kann.
Aus Sicht des AfW sind insbesondere folgende Änderungen erforderlich:
- Ein geeigneter, bereits auf den Namen des Kindes bestehender Altersvorsorgedepot-Vertrag sollte ab Beginn der Anspruchsberechtigung für die Frühstartrente genutzt werden können. Nach unserem Verständnis enthält das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz keine untere Altersgrenze für den Vertragsschluss. Ein solcher Vertrag kann daher grundsätzlich schon ab Geburt durch die gesetzlichen Vertreter eröffnet und privat bespart werden. Ein zusätzlicher Neuabschluss nur für die staatliche Zahlung sollte nicht verlangt werden.
- Neben dem Standarddepot nach § 1 Absatz 1c AltZertG sollte auch ein geeigneter zertifizierter Altersvorsorgedepot-Vertrag nach § 1 Absatz 1b AltZertG zugelassen werden, wenn er die besonderen Schutz-, Kosten- und Zweckbindungsvorgaben der Frühstartrente erfüllt.
- Die Förderung sollte möglichst schnell allen heute sechs- bis unter 18-jährigen Kindern und Jugendlichen zugutekommen. Soweit eine sofortige Einbeziehung aus Haushaltsgründen nicht erfolgt, ist zumindest ein verbindlicher und kurzer Aufholpfad gesetzlich festzulegen.
- Der individuelle Vertrag sollte das Leitbild bleiben. Die kollektive Anlage ist als Auffanglösung sinnvoll, damit kein Kind die staatliche Zahlung verliert. Sie darf aber nicht durch die regulatorische Ausgestaltung zum faktischen Regelfall werden und muss hinsichtlich Kosten, Risiken und Wertentwicklung transparent sein.
- Beratung sollte bei staatlich geförderter Altersvorsorge grundsätzlich der Regelfall sein – unabhängig davon, ob es sich um eine Versicherungs- oder Investmentlösung handelt. Ein digitaler Ausführungsabschluss ohne persönliche Empfehlung muss möglich bleiben, sollte aber auf einer ausdrücklichen und informierten Entscheidung der gesetzlichen Vertreter beziehungsweise später des volljährigen Kunden beruhen.
- Der neue § 1 Absatz 1f AltZertG-E sollte gestrichen werden. Die Vorschrift verändert nicht nur die Frühstartrente, sondern die Beratungsarchitektur sämtlicher Standarddepot-Verträge Altersvorsorge. Hält der Gesetzgeber an einer Ausnahme fest, muss sie eng auf tatsächlich geförderte Frühstartrentenverträge Minderjähriger begrenzt werden und sowohl § 6 als auch § 61 VVG ausdrücklich und konsistent erfassen.
- Der pauschale Ausschluss von Abschluss- und Vertriebskosten während der Minderjährigkeit sollte entfallen. Der Effektivkostendeckel des Standarddepots setzt bereits einen sehr engen – aus unserer Sicht zu engen – Rahmen. Innerhalb dieses Rahmens muss eine transparente und angemessene Vergütung für Einrichtung, Beratung und laufende Begleitung möglich sein.
- Finanzbildung muss altersgerecht, praktisch und wiederkehrend erfolgen. Neben klaren jährlichen Informationen braucht es nachvollziehbare digitale Zugänge, eine schrittweise Einbeziehung des Kindes und die Möglichkeit, Fragen mit qualifizierten Ansprechpartnern zu klären.
- Private Zuzahlungen von Eltern, Großeltern und anderen Dritten sind ein wesentlicher Bestandteil des Konzepts. Sie müssen einfach, transparent und ohne unverhältnismäßige Anzeige- oder Verwaltungspflichten möglich sein. Zudem sollte geprüft werden, ob kleine und regelmäßige Zuzahlungen begrenzt steuerlich unterstützt werden können.
Im Detail
- Frühstartrente und Altersvorsorgedepot durchgängig ausgestalten
Die Frühstartrente knüpft an die neue geförderte private Altersvorsorge an. Das ist grundsätzlich folgerichtig. Das während der Minderjährigkeit aufgebaute Vermögen soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht in einer eigenständigen Kinderlösung verbleiben, sondern in einem förderfähigen Altersvorsorgevertrag fortgeführt werden. Damit wird die Frühstartrente zum Beginn einer sehr langfristigen Vorsorgebiografie.
Der Entwurf beschränkt die individuelle Anlage jedoch auf den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge nach § 1 Absatz 1c AltZertG. Ein einfaches Standardprodukt kann für Familien geeignet sein, die ohne individuelle Produktauswahl und ohne persönliche Empfehlung einen Vertrag abschließen möchten. Die ausschließliche Festlegung auf dieses Produkt ist dennoch zu eng. Sie führt insbesondere dann zu unnötigen Doppelstrukturen, wenn bereits ein anderer zertifizierter Altersvorsorgedepot-Vertrag auf den Namen des Kindes besteht.
Nach dem Wortlaut des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist der Vertragsschluss nicht an ein Mindestalter des Vertragspartners gebunden. Die dortigen Altersgrenzen betreffen den späteren Beginn der Auszahlungsphase. Nach unserem Verständnis können die gesetzlichen Vertreter deshalb grundsätzlich bereits ab Geburt einen geeigneten Altersvorsorgedepot-Vertrag auf den Namen des Kindes abschließen. Ob Anbieter entsprechende Produkte tatsächlich vorhalten, ist eine Frage der Produktgestaltung, nicht einer ausdrücklich geregelten gesetzlichen Altersuntergrenze.
Das Frühstartrentengesetz sollte diese Möglichkeit ausdrücklich aufgreifen und rechtssicher machen. Besteht bei Eintritt der Anspruchsberechtigung bereits ein geeigneter und zertifizierter Altersvorsorgedepot-Vertrag, sollte die staatliche Zahlung unmittelbar in diesen Vertrag fließen können. Weder ein zweiter Vertrag noch eine vorherige Kapitalübertragung dürfen erforderlich sein. Der Anbieter muss die Frühstartrente bei Eintritt der Voraussetzungen auf Grundlage einer bereits erteilten oder erneut bestätigten Vollmacht beantragen können.
Dies schafft Kontinuität: Eltern können bereits ab Geburt privat vorsorgen, die staatliche Zahlung tritt später hinzu und der Vertrag kann nach Volljährigkeit weitergeführt werden. Ein Wechsel allein wegen des sechsten oder 18. Geburtstags würde vermieden. Zugleich würde deutlich, dass die Frühstartrente nicht neben dem Altersvorsorgedepot steht, sondern dessen früheste Ansparphase sein kann.
Der Kreis der begünstigten Verträge sollte deshalb moderat erweitert werden. Neben dem Standarddepot sollte auch ein Altersvorsorgedepot-Vertrag nach § 1 Absatz 1b AltZertG in Betracht kommen, wenn er auf den Namen des Kindes geführt wird, zertifiziert ist und die für die Frühstartrente festgelegten Anforderungen an langfristige Zweckbindung, Transparenz, Diversifikation und Kosten erfüllt. Für alle mit staatlichen Zahlungen begünstigten Verträge muss ein einheitlicher Kostenschutz gelten. Der Standarddepot-Vertrag kann weiterhin die einfache Basislösung für den beratungsfreien Abschluss bleiben, darf aber nicht zwingend einen bereits sinnvoll begonnenen Vorsorgeprozess ersetzen. - Die Förderung sollte alle Kinder und Jugendlichen erreichen
Der Referentenentwurf startet mit dem Geburtsjahrgang 2020. In den Folgejahren kommt jeweils der Jahrgang hinzu, der das sechste Lebensjahr vollendet. Damit bleiben ältere Kinder und Jugendliche zunächst vollständig von der staatlichen Zahlung ausgeschlossen, obwohl sie die allgemeine Altersvoraussetzung von sechs bis unter 18 Jahren erfüllen.
Diese Abgrenzung ist für Familien schwer nachvollziehbar. Bereits ein geringer Altersunterschied zwischen Geschwistern kann dazu führen, dass ein Kind über viele Jahre staatliche Beiträge erhält und das andere leer ausgeht. Gleichzeitig werden gerade Jugendliche nicht erreicht, die das Thema bereits selbst verstehen, die Entwicklung eines Vertrages aktiv verfolgen und in wenigen Jahren eigenverantwortlich über dessen Fortführung entscheiden könnten.
Der AfW spricht sich daher für eine Einbeziehung aller heute sechs- bis unter 18-jährigen Kinder und Jugendlichen aus. Soweit die vollständige Öffnung nicht unmittelbar finanzierbar ist, sollte das Gesetz einen verbindlichen Stufenplan vorsehen. Dieser muss deutlich schneller wirken als die vorgesehene rein jahrgangsweise Erweiterung. Ein unverbindlicher Prüfauftrag für spätere Jahre reicht nicht aus.
Unabhängig von der staatlichen Anspruchsberechtigung sollte es allen Minderjährigen möglich sein, einen geeigneten Vertrag privat zu besparen. Wird ein bislang nicht geförderter Jahrgang später einbezogen, muss die Förderung ohne Neuabschluss in den bereits vorhandenen Vertrag aufgenommen werden können. - Individueller Vertrag als Leitbild, kollektive Anlage als Auffanglösung
Es ist richtig, dass kein Kind die staatliche Zahlung allein deshalb verlieren soll, weil seine Eltern keinen Vertrag auswählen. Für diesen Fall ist eine kollektive Anlage als Auffanglösung vertretbar. Sie erfüllt eine wichtige soziale Funktion und stellt sicher, dass fehlende Initiative oder geringe Finanzkenntnisse der Eltern nicht zum vollständigen Verlust der Förderung führen.
Das Leitbild des Gesetzes sollte dennoch der individuelle Vertrag bleiben. Nur er schafft von Anfang an eine klar zugeordnete Vertragsbeziehung, ermöglicht private Zuzahlungen ohne zusätzliche Übertragungsschritte und erleichtert die Fortführung im Erwachsenenalter. Vor allem macht er die Entwicklung des eigenen Vorsorgevermögens für Eltern und Kinder konkret nachvollziehbar.
Damit die Auffanglösung nicht zum faktischen Standard wird, müssen Eltern frühzeitig und verständlich über ihre Wahlmöglichkeit informiert werden. Solange kein individueller Vertrag besteht, sollten in angemessenen Abständen weitere Hinweise erfolgen. Der Wechsel aus der kollektiven Anlage in einen individuellen Vertrag muss jederzeit einfach und ohne Übertragungskosten möglich sein. Spätestens im Vorfeld der Volljährigkeit muss sich die Information unmittelbar an den Jugendlichen richten und die möglichen Entscheidungen verständlich darstellen.
Die kollektive Anlage darf nicht als staatlich garantiert oder von Natur aus sicherer wahrgenommen werden. Auch sie unterliegt Kapitalmarktschwankungen. Das staatliche oder bundesbankbezogene Etikett oder “Siegel” darf deshalb nicht zu einem Sicherheitsversprechen werden, das private Angebote nicht für sich beanspruchen können. Anlagegrundsätze, Kosten und Wertentwicklung sind in einer mit privaten Angeboten vergleichbaren Form offenzulegen. Das Vermögen in der kollektiven Anlage ist grundgesetzlich vom Zugriff des Staates zu sichern.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die soziale Wirkung. Ohne aktive Information, zugängliche Beratung und wirtschaftlich tragfähige private Angebote besteht die Gefahr, dass vor allem kapitalmarkterfahrene und einkommensstärkere Familien individuelle Verträge eröffnen und zusätzlich einzahlen, während andere Kinder dauerhaft in der kollektiven Anlage verbleiben. Eine solche Aufteilung wäre mit dem Ziel breiter Kapitalmarktteilhabe nur schwer vereinbar. Die Auffanglösung darf fehlende Unterstützung insofern nicht ersetzen, sondern muss mit regelmäßig wiederkehrenden Wechsel- und Informationsangeboten verbunden werden. - Beratung als Regelfall erhalten und anbieterneutral weiterentwickeln
Frühstartrente und Altersvorsorgedepot sind langfristige Altersvorsorgeinstrumente. Sie verbinden staatliche Förderung, Kapitalmarktrisiken, Kosten, eine sehr lange Bindungsdauer und spätere Entscheidungen über die Auszahlungsform. Auch bei einem standardisierten Produkt können sich Fragen ergeben, deren wirtschaftliche Folgen erst nach vielen Jahren sichtbar werden. Eine einfache Produktstruktur reduziert den Erklärungsbedarf, beseitigt ihn aber nicht.
Der neue § 1 Absatz 1f AltZertG-E geht deshalb zu weit. Er betrifft nicht nur Verträge, in die während der Minderjährigkeit zehn Euro monatlich fließen, sondern sämtliche Standarddepot-Verträge Altersvorsorge. Über das Frühstartrentengesetz würde damit die Beratungsarchitektur der gesamten neuen geförderten privaten Altersvorsorge nachträglich verändert. Eine derart weitreichende Grundsatzentscheidung sollte nicht über eine Verweisung aus einem Gesetz für Minderjährige getroffen werden.
Für Versicherungsverträge enthalten die §§ 6 und 61 VVG bereits anlassbezogene und verhältnismäßige Vorgaben. Die Schwierigkeit des Produkts, die Person und Situation des Kunden sowie das Verhältnis von Beratungsaufwand und Beitrag sind zu berücksichtigen. Zudem kann der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Erklärung auf Beratung oder Dokumentation verzichten (§ 6 Abs. 3 VVG); bei Fernabsatzverträgen ist dies in Textform möglich. Ein bewusst gewählter digitaler Abschluss ohne Beratung ist damit grundsätzlich darstellbar, ohne die Schutzmechanismen pauschal für eine ganze Produktkategorie zu beseitigen.
Auch ein Vertrieb ohne Beratung ist kein rechtsfreier Raum. Die europäischen Mindestvorgaben verlangen weiterhin, Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu ermitteln, ein dazu passendes Produkt anzubieten und verständliche objektive Informationen bereitzustellen. Die weitergehenden deutschen Pflichten zur individuellen Beratung, Begründung und Dokumentation sind ein zusätzlicher Schutzstandard. Gerade und ganz besonders bei staatlich geförderter Altersvorsorge sollte dieser nicht ohne zwingenden Grund abgesenkt werden.
Der AfW hält ein anbieter- und durchführungswegneutrales Verbraucherschutzziel für erforderlich. Beratung sollte bei geförderter Altersvorsorge grundsätzlich der Regelfall sein, unabhängig davon, ob die Lösung als Versicherung oder als Investmentprodukt ausgestaltet ist. Die heute unterschiedlichen Rechtsregime lassen sich nicht vollständig gleichsetzen. Sie sollten aber auch nicht dadurch angeglichen werden, dass bestehende Schutzstandards entfallen. Der Gesetzgeber sollte vielmehr für Versicherungs- und Investmentlösungen ein vergleichbares Schutzniveau und klare Regeln für Beratung sowie für reine Ausführungsabschlüsse schaffen.
Ein Ausführungsabschluss ohne persönliche Empfehlung könnte natürlich möglich bleiben. Er sollte voraussetzen, dass die gesetzlichen Vertreter ausdrücklich erklären, keine Beratung zu wünschen, und zuvor verständlich über Reichweite und Folgen dieser Entscheidung informiert wurden. Sobald tatsächlich eine persönliche Empfehlung ausgesprochen oder individuell beraten wird, müssen die jeweils einschlägigen Beratungs-, Geeignetheits- und Dokumentationspflichten vollständig gelten. Digitaler Abschluss, digitale Beratung und persönlicher Verbraucherschutz schließen einander nicht aus und sind im Zusammenspiel heute bereits möglich. Ein Absenken der Standards bei über Jahrzehnte wirkenden Verträgen ist wegen erforderlich noch sinnvoll.
Vorrangig sollte § 1 Absatz 1f AltZertG-E gestrichen werden. Hält der Gesetzgeber dennoch an einer gesetzlichen Ausnahme fest, muss sie mindestens eng begrenzt werden: Sie darf nur für einen tatsächlich mit Frühstartrente geförderten Vertrag eines Minderjährigen gelten, muss an einen ausdrücklich gewünschten reinen Ausführungsabschluss anknüpfen und mit Vollendung des 18. Lebensjahres enden. Zudem sind sowohl § 6 VVG für Versicherer als auch § 61 VVG für Versicherungsvermittler ausdrücklich und konsistent zu erfassen. Auf Standarddepot-Verträge Erwachsener oder auf tatsächlich beratene Abschlüsse darf die Ausnahme nicht übergreifen. - Kostenschutz sichern, wirtschaftlich tragfähige Angebote ermöglichen
Der AfW unterstützt das Ziel kostengünstiger und transparenter Angebote. Die staatlichen Zahlungen sollen möglichst weitgehend dem Vermögensaufbau der Kinder zugutekommen. Für den Standarddepot-Vertrag gilt bereits ein Effektivkostendeckel von 1,0 Prozent. Dieser setzt einen Engen – wir meine bereits einen zu engen – Rahmen für Produkt-, Verwaltungs- und Vertriebskosten.
Zusätzlich verbietet der Entwurf bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Abschluss- und Vertriebskosten vollständig. Diese doppelte Begrenzung ist nicht erforderlich und kann die Verbreitung individueller Verträge erheblich erschweren. Auch ein vollständig digitaler Prozess verursacht Aufwand, unter anderem für Identifizierung, Vertrags- und Depoteinrichtung, Datenübermittlung, Förderantrag, laufende Informationen, Änderungen und Kapitalübertragungen. Werden Familien beraten oder über Jahre begleitet, kommen weitere Leistungen hinzu.
Diese Aufwendungen verschwinden nicht, weil der staatliche Monatsbetrag gering oder das Produkt standardisiert ist. Können sie nicht angemessen vergütet werden, werden Anbieter und Vertriebe individuelle Verträge nur eingeschränkt oder gar nicht anbieten. Davon profitieren weder Kinder noch Eltern. Sinn und Zweck des Gesetzgebungsverfahrens wären verfehlt. Die kollektive Anlage würde dann nicht wegen einer bewussten Entscheidung, sondern wegen fehlender privatwirtschaftlicher Zugänge zum Regelfall.
Der pauschale Ausschluss von Abschluss- und Vertriebskosten sollte deshalb entfallen. Innerhalb des geltenden Kostendeckels muss eine transparente und angemessene Vergütung möglich sein. Das Gesetz sollte dabei weder Provisionen noch Honorare oder laufende Serviceentgelte bevorzugen. Maßgeblich sind die Gesamtkosten, ihre verständliche Offenlegung und ein erkennbarer Nutzen.
Kostenschutz und Beratung sind keine Gegensätze. Standardisierte digitale Prozesse können den Aufwand reduzieren. Sie können eine qualifizierte Beratung effizient unterstützen, ersetzen aber weder die Einordnung des Produkts noch die Begleitung bei späteren Entscheidungen. Ein Kostenregime, das Beratung faktisch unmöglich macht, schwächt vor allem diejenigen Familien, die nicht bereits über ausreichende Finanzkenntnisse verfügen. - Finanzbildung altersgerecht, praktisch und dauerhaft anlegen
Die Frühstartrente kann einen wertvollen Beitrag zur Finanzbildung leisten. Das geschieht jedoch nicht automatisch durch die Existenz eines Depots oder durch die einmalige Mitteilung eines Vertragswertes. Finanzkompetenz entsteht, wenn Kinder und Eltern über einen längeren Zeitraum verstehen, was Teilhabe am Kapitalmarkt überhaupt bedeutet, warum Vermögenswerte schwanken, wie sich Kosten und Einzahlungen auswirken und weshalb ein langer Anlagehorizont für die Altersvorsorge wichtig ist.
Die vorgesehenen zusätzlichen Informationen für Minderjährige sind daher sinnvoll. Sie sollten auf wenige verbindliche Kernelemente konzentriert und für alle Anbieter nach vergleichbaren Maßstäben gestaltet werden. Jährlich sollten mindestens die staatlichen Zahlungen, private Einzahlungen, angefallene Kosten, aktueller Vertragswert und Wertentwicklung dargestellt werden. Hinzukommen müssen eine verständliche Erklärung der wesentlichen Risiken, der Hinweis auf mögliche Verlustphasen und die klare Aussage, dass weder beim individuellen Vertrag noch bei der kollektiven Anlage eine staatliche Rendite- oder Verlustgarantie besteht.
Die Informationen müssen mit dem Kind mitwachsen. Zu Beginn richten sie sich vor allem an die Eltern. Mit zunehmendem Alter sollte das Kind stärker einbezogen werden. Spätestens im Jugendalter braucht es einen eigenen, leicht zugänglichen Überblick über sein Vorsorgevermögen. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Folgen der Volljährigkeit, die Fortführungsmöglichkeiten, private Beiträge und ein möglicher Vertragswechsel verständlich zu erläutern.
Ein digitaler Zugang kann dabei helfen, Einzahlungen und Wertentwicklung anschaulich zu machen. Er sollte langfristiges Denken fördern und nicht den Eindruck eines kurzfristig handelbaren Spiel- oder Tradingkontos vermitteln, in der Art wie dies vielfach über die Social Media von vermeintlichen Experten suggeriert wird. Sinnvoll sind einfache Erläuterungen zu Zinseszinseffekt, Streuung, Rendite und Risiko sowie Beispiele dafür, wie sich regelmäßige Beiträge über lange Zeiträume auswirken können. Übertriebene Renditeversprechen oder eine Gamifizierung der Altersvorsorge wären dagegen kontraproduktiv.
Für die zentralen Inhalte sollten einheitliche Mindeststandards und verständliche Muster entwickelt werden. Damit lässt sich vermeiden, dass jeder Anbieter unbestimmte Begriffe wie “leicht verständlich” oder “zielgruppengerecht” völlig unterschiedlich auslegt. Gleichzeitig dürfen die Vorgaben nicht in neue umfangreiche Berichtspflichten ausufern. Entscheidend ist nicht die Menge der Informationen, sondern ob Kinder und Eltern die wesentlichen Zusammenhänge tatsächlich nachvollziehen können.
Finanzbildung bleibt zudem insbesondere eine gesamtgesellschaftliche und schulische Aufgabe. Die Frühstartrente kann hierfür einen praktischen Anknüpfungspunkt bieten, sie kann systematische Bildung jedoch nicht ersetzen. Anbieter, unabhängige Vermittlerinnen und Vermittler sowie andere qualifizierte Beratende können die praktische Einordnung unterstützen und Fragen beantworten. Beratung ist damit ein möglicher Bestandteil der Finanzbildung, nicht ihr alleiniger Ersatz.
Gerade Familien mit geringer Kapitalmarkterfahrung benötigen leicht erreichbare und verständliche Unterstützung. Wird Finanzbildung auf eine Webseite oder ein jährliches Dokument reduziert, werden vor allem diejenigen profitieren, die sich ohnehin intensiv mit Geldanlage beschäftigen. Das Gesetz sollte deshalb Information, digitale Transparenz und den Zugang zu qualifizierter Beratung miteinander verbinden. - Private Zuzahlungen als festen Bestandteil der Frühstartrente ausgestalten
Die staatliche Zahlung von zehn Euro monatlich ist ein sinnvoller Impuls, kann aber allein nur ein begrenztes Vorsorgevermögen aufbauen. Die Möglichkeit zusätzlicher privater Einzahlungen von insgesamt bis zu 6.840 Euro pro Kalenderjahr ist deshalb ein wesentlicher Bestandteil des Konzepts. Sie erlaubt Eltern, Großeltern und anderen nahestehenden Personen, den langen Anlagehorizont für den Vermögensaufbau des Kindes zu nutzen.
Private Zuzahlungen verstärken zugleich die Finanzbildungswirkung. Eine Familie, die regelmäßig einen eigenen Betrag einzahlt, setzt sich eher mit dem Vertrag, seiner Entwicklung und den langfristigen Zielen auseinander. Dies gilt allerdings nur, wenn die Regelungen verständlich sind und der Vertrag leicht bespart werden kann. Komplizierte Formvorgaben, unklare steuerliche Folgen oder zusätzliche Vertragsstrukturen würden die Bereitschaft zu regelmäßigen Beiträgen deutlich mindern.
Zuzahlungen sollten daher sowohl in neu abgeschlossene als auch in bereits bestehende geeignete Altersvorsorgedepot-Verträge möglich sein. Für Daueraufträge und einzelne Zahlungen Dritter braucht es einfache Prozesse und eine transparente Anzeige, wie viel im laufenden Kalenderjahr bereits eingezahlt wurde. Der Anbieter sollte rechtzeitig auf das Erreichen der Höchstgrenze hinweisen und darüber hinausgehende Beträge ohne nachteilige Folgen zurückweisen oder zurücküberweisen können.
Die steuerliche Behandlung muss eindeutig und leicht erklärbar sein. Insbesondere dürfen übliche kleinere Zahlungen von Eltern oder Großeltern nicht zu unverhältnismäßigen Anzeige- und Verwaltungspflichten führen. Soweit solche Zahlungen schenkungsteuerlich als Zuwendungen behandelt werden, sollte es klare Ausnahmen und höhere Freibeträge.
Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob kleine und regelmäßige Zuzahlungen in begrenztem Umfang steuerlich unterstützt werden können. Eine solche Regelung müsste einfach sein und Mitnahmeeffekte begrenzen. Entscheidend ist, dass sie den kontinuierlichen Aufbau zusätzlicher Altersvorsorge unterstützt und sich administrativ in die neue Förderarchitektur einfügt.
Schlussbemerkung
Die Frühstartrente ist eine äußerst unterstützenswerte Idee. Sie kann Kindern früh eine Beteiligung am Kapitalmarkt ermöglichen, Familien zu zusätzlicher Vorsorge motivieren und einen langfristigen Einstieg in die neue geförderte private Altersvorsorge schaffen. Ihr Erfolg hängt jedoch nicht allein von der staatlichen Zahlung ab, sondern von einer schlüssigen Einbindung in das Altersvorsorgedepot, verständlichen Informationen und erreichbarer Beratung.
Ein bereits ab Geburt bestehender geeigneter Altersvorsorgedepot-Vertrag sollte mit Beginn der Anspruchsberechtigung für die Frühstartrente genutzt werden können. Das vermeidet unnötige Neuabschlüsse und schafft eine durchgehende Vorsorgelösung. Die Förderung sollte zudem schneller auf alle Kinder und Jugendlichen im vorgesehenen Alterskorridor ausgeweitet werden.
Der individuelle Vertrag muss eine realistische und wirtschaftlich tragfähige Option bleiben. Die kollektive Anlage ist als Auffanglösung sinnvoll, darf aber nicht aufgrund fehlender Angebote oder fehlender Begleitung zum faktischen Standard werden. Dafür braucht es einen fairen Kostenrahmen, transparente Wettbewerbsbedingungen und eine klare Kommunikation der Kapitalmarktrisiken.
Vor allem sollte die Reform Beratung nicht aus der geförderten Altersvorsorge herausnehmen. Ein vergleichbares Verbraucherschutzniveau für Versicherungs- und Investmentlösungen ist richtig. Es sollte durch anbieterneutrale Standards und eine klare Abgrenzung zwischen Beratung und bewusst gewähltem Ausführungsabschluss erreicht werden, nicht durch die pauschale Absenkung bestehender Schutzpflichten.
Mit diesen Änderungen kann die Frühstartrente zu einem überzeugenden ersten Baustein einer lebenslangen kapitalgedeckten Altersvorsorge werden. Für den weiteren fachlichen Austausch stehen wir gerne zur Verfügung.
Norman Wirth
Geschäftsführender Vorstand
