31. August 2026

Stellungnahme zum Referentenentwurf – Kassenpflicht

im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts

GZ: IV D 2 – S 1910/01661/003/001 – DOK: COO.7005.100.2.14507896 –

Wir bedanken uns für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts Stellung nehmen zu können. Obwohl die Frist der Verbändeanhörung bereits abgelaufen ist, bitten wir darum, unsere nachfolgenden Anmerkungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren und insbesondere bei der Ausgestaltung der vorgesehenen Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung zu berücksichtigen.

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. vertritt die Interessen von rund 40.000 unabhängigen Versicherungs-, Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittlerinnen und -vermittlern aus rund 2.100 Mitgliedsunternehmen. Der weit überwiegende Teil sind kleine und mittlere Unternehmen. Zu den Mitgliedern zählen außerdem Maklerpools, Maklerverbünde, Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und weitere Serviceunternehmen für unabhängige Beraterinnen und Berater sowie Vermittlerinnen und Vermittler.

Zusammenfassung

Der AfW unterstützt das Ziel, Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen und insbesondere Manipulationsmöglichkeiten bei Bargeschäften einzudämmen.

Die in § 146b AO-E vorgesehene Kassenpflicht geht in ihrer derzeitigen Ausgestaltung jedoch zu weit. Problematisch ist insbesondere, dass die Verpflichtung an einen Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro anknüpft und damit auch Unternehmen erfassen kann, bei denen überhaupt keine oder praktisch keine kassenrelevanten Zahlungsvorgänge stattfinden.

Die Begründung des Referentenentwurfs stellt selbst klar, dass Zahlungen per Überweisung oder Lastschrift nicht über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden müssen. Trotzdem kann bereits der Gesamtumsatz dazu führen, dass ein Unternehmen ein solches System vorhalten muss.

Eine Kassenpflicht ohne Kassengeschäft schafft Bürokratie, ohne einen zusätzlichen Beitrag zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung zu leisten.

  • Dies betrifft auch Teile der Finanzdienstleistungsbranche. Dort werden Provisionen, Courtagen, Honorare und sonstige Vergütungen typischerweise über nachvollziehbare Bank-, Abrechnungs- und Provisionssysteme abgewickelt. Bargeld spielt regelmäßig keine oder nur eine völlig untergeordnete Rolle.
  • Aus Sicht des AfW sind deshalb insbesondere folgende Änderungen erforderlich:
  • Die Kassenpflicht sollte an tatsächlich kassenrelevante Geschäftsvorfälle und nicht allein an den Gesamtumsatz anknüpfen.
  • Unternehmen, die ihre Einnahmen ausschließlich per Überweisung oder Lastschrift vereinnahmen, sollten ausdrücklich von der Kassenpflicht ausgenommen werden.
  • Für lediglich geringfügige Bar- oder Kartenzahlungen sollte eine Bagatellgrenze vorgesehen werden.
  • Die Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung sollte Finanz- und Versicherungsvermittler angemessen berücksichtigen, soweit aufgrund ihrer Zahlungs- und Abrechnungsstrukturen kein relevantes Manipulationsrisiko besteht.
  • Eine Einzelfallbefreiung nach § 148 AO ist kein angemessener Ersatz für eine klare gesetzliche oder verordnungsrechtliche Ausnahme.

Im Detail

1. Gesamtumsatz ist kein geeigneter Maßstab für ein Kassenrisiko

Nach § 146b Abs. 1 AO-E sollen Steuerpflichtige ab einem Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG von mehr als 100.000 Euro verpflichtet werden, ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO zu verwenden.

Die Begründung des Referentenentwurfs macht gleichzeitig deutlich, dass Zahlungsflüsse über Lastschrift oder Überweisung auf ein Konto des Steuerpflichtigen von der Erfassung ausgenommen sein sollen. Erfasst werden sollen insbesondere Barzahlungen sowie Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarte.

Damit können Steuerpflichtige grundsätzlich einer Kassenpflicht unterliegen, obwohl sie überhaupt keine über das vorgeschriebene System zu erfassenden Einnahmen erzielen.

Dies erscheint weder risikoadäquat noch verhältnismäßig.

Der Referentenentwurf begründet die Einführung der Kassenpflicht selbst mit besonderen Manipulations- und Hinterziehungsrisiken bei offenen Ladenkassen und in bargeldintensiven Branchen. Folgerichtig sollte sich auch der Anwendungsbereich der Kassenpflicht an diesem Risiko orientieren.

Der Gesamtumsatz eines Unternehmens sagt jedoch wenig darüber aus, ob überhaupt ein relevantes Risiko für Manipulationen von Kasseneinnahmen besteht.

2. Besondere Situation der Finanz- und Versicherungsvermittlung

Die Finanz- und Versicherungsvermittlungsbranche ist typischerweise keine bargeldintensive Branche.

Provisionen, Courtagen, Honorare und sonstige Vergütungen werden regelmäßig über Versicherungsunternehmen, Produktgeber, Maklerpools, Banken oder andere Abrechnungsstellen sowie über nachvollziehbare Bankverbindungen abgewickelt.

Dabei ist hinsichtlich der im Entwurf vorgesehenen Umsatzgrenze zu differenzieren.

Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sind nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei und werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtumsatzes abgezogen. Ein Versicherungsmakler wird daher nicht allein aufgrund entsprechend hoher klassischer Courtageumsätze kassenpflichtig.

Anders kann sich die Situation insbesondere bei Finanzanlagen- und Kreditvermittlern sowie bei Unternehmen mit verschiedenen Tätigkeits- und Vergütungsarten darstellen. Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis h UStG werden nach § 19 Abs. 2 UStG nur dann aus dem Gesamtumsatz herausgerechnet, wenn es sich um Hilfsumsätze handelt. Auch zusätzliche steuerpflichtige Beratungs- oder Serviceleistungen können zur Überschreitung der Umsatzgrenze beitragen.

Gerade bei Mischbetrieben kann die geplante Regelung daher zu einer Kassenpflicht führen, obwohl die relevanten Zahlungsströme vollständig und nachvollziehbar über Bankkonten und institutionalisierte Abrechnungssysteme abgewickelt werden.

Ein sachlicher Grund, in solchen Fällen die Anschaffung und Vorhaltung eines elektronischen Kassensystems zu verlangen, ist nicht ersichtlich.

3. Der Entwurf der Ausnahmeverordnung reicht nicht aus

Der AfW begrüßt grundsätzlich, dass das Bundesministerium der Finanzen mit einer Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung Fallgestaltungen berücksichtigen will, in denen eine Kassenpflicht nicht sachgerecht ist.

Der vorliegende Diskussionsentwurf nimmt unter anderem Kreditinstitute sowie Steuerpflichtige, die der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 VAG unterliegen, von der Kassenpflicht aus.

Die vorgesehene Ausnahme für Unternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz erfasst jedoch Versicherungsunternehmen, nicht aber Versicherungsvermittler nach § 34d GewO. Auch Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO werden nicht entsprechend berücksichtigt.

Aus Sicht des AfW wäre jedoch ohnehin eine allgemeinere, am tatsächlichen Geschäftsvorgang orientierte Ausnahme sachgerechter als eine ausschließlich branchenbezogene Aufzählung.

Nicht die Branchenzugehörigkeit und auch nicht der Gesamtumsatz entscheiden über ein Manipulationsrisiko. Entscheidend ist, ob überhaupt kassenrelevante Einnahmen entstehen.

4. Unternehmen ohne Kassengeschäft ausdrücklich ausnehmen

Der AfW fordert deshalb, Steuerpflichtige eindeutig von der Kassenpflicht auszunehmen, wenn sie ihre Betriebseinnahmen ausschließlich per Überweisung oder Lastschrift über nachvollziehbare Kontoverbindungen vereinnahmen.

Eine solche Regelung wäre einfach, kontrollierbar und würde unmittelbar an das mit der gesetzlichen Neuregelung verfolgte Ziel anknüpfen.

Wir regen daher an, in der Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung beispielsweise folgende Regelung aufzunehmen:

„Von der Kassenpflicht nach § 146b Absatz 1 der Abgabenordnung sind Steuerpflichtige befreit, soweit ihre Betriebseinnahmen ausschließlich durch Überweisung oder Lastschrift über ein Konto des Steuerpflichtigen vereinnahmt werden und keine Barzahlungen oder Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarte entgegengenommen werden.“

Alternativ könnte bereits § 146b AO selbst so ausgestaltet werden, dass neben dem Überschreiten der Umsatzgrenze das Vorliegen kassenrelevanter Geschäftsvorfälle Voraussetzung für das Entstehen der Kassenpflicht ist.

5. Bagatellregelung für geringfügige Kassenvorgänge

Eine vollständige Ausnahme ausschließlich bei einem völligen Fehlen von Bar- und Kartenzahlungen dürfte allerdings nicht ausreichen.

Auch bei Unternehmen, deren Geschäft ganz überwiegend über Überweisung oder Lastschrift abgewickelt wird, können im Einzelfall geringfügige Bar- oder Kartenzahlungen vorkommen.

Es wäre unverhältnismäßig, wenn bereits ein einzelner oder wirtschaftlich völlig unbedeutender Vorgang dazu führen würde, dass anschließend dauerhaft ein elektronisches Aufzeichnungssystem vorgehalten werden muss.

Der AfW spricht sich deshalb ergänzend für eine klare Bagatellgrenze aus, unterhalb derer keine Kassenpflicht entsteht.

Diese sollte möglichst einfach und rechtssicher ausgestaltet werden und an den tatsächlichen Umfang der kassenrelevanten Geschäftsvorfälle anknüpfen.

6. Einzelfallbefreiung nach § 148 AO ist keine ausreichende Lösung

Eine Verweisung betroffener Unternehmen auf eine individuelle Erleichterung oder Befreiung nach § 148 AO würde das Problem nicht lösen.

Unternehmen ohne nennenswerte kassenrelevante Geschäftsvorfälle müssten zunächst prüfen, ob sie der gesetzlichen Kassenpflicht unterliegen, anschließend einen Antrag auf Ausnahme stellen und gegebenenfalls gegenüber der Finanzverwaltung begründen, warum die Einhaltung der gesetzlichen Vorgabe für sie unzumutbar ist.

Damit würde gerade zusätzliche Bürokratie geschaffen, obwohl aus dem Geschäftsmodell selbst erkennbar ist, dass das mit der Kassenpflicht bekämpfte Manipulationsrisiko nicht oder nur in völlig untergeordnetem Umfang besteht.

Solche Fälle sollten deshalb unmittelbar und rechtssicher im Gesetz oder in der vorgesehenen Ausnahmeverordnung geregelt werden.

Schlussbemerkung

Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und insbesondere von Manipulationen bei Bargeschäften ist ein legitimes und wichtiges Ziel. Die Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme sollte jedoch dort ansetzen, wo ein entsprechendes Risiko tatsächlich besteht.

Eine Kassenpflicht allein aufgrund der Höhe des Gesamtumsatzes kann Unternehmen erfassen, deren Einnahmen vollständig über nachvollziehbare Bank- und Abrechnungssysteme abgewickelt werden. Sie müssten dann ein Kassensystem vorhalten, obwohl sie tatsächlich keine oder nur völlig untergeordnete Kassengeschäfte tätigen.

Das wäre zusätzliche Bürokratie ohne erkennbaren steuerlichen Mehrwert.

Der AfW spricht sich deshalb für eine risikoorientierte und praxistaugliche Nachbesserung des § 146b AO-E und der vorgesehenen Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung aus. Entscheidend sollte nicht der Gesamtumsatz allein sein, sondern ob tatsächlich kassenrelevante Geschäftsvorfälle in einem relevanten Umfang stattfinden.

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AfW Stellungnahme Referentenentwurf – Kassenpflicht

AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V.

AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. , gegründet 1992, vertritt über 2.100 Mitglieder und Mitgliedsunternehmen sowie rund 40.000 Versicherungs-, Investment- und Immobiliardarlehensvermittler. Er ist ein akkreditierter Gesprächspartner beim Deutschen Bundestag und dem Europäischen Parlament und setzt sich für die Interessen der unabhängigen Finanzberater ein.