AfW legt Stellungnahme zum Referentenentwurf vor – Frühstartrente darf kein isoliertes Kinderdepot bleiben
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. begrüßt ausdrücklich das Ziel der Bundesregierung, Kinder und Jugendliche frühzeitig an die kapitalgedeckte Altersvorsorge und langfristige Kapitalmarktanlagen heranzuführen und wünscht dem Projekt grundsätzlich viel Erfolg. In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Frühstartrentengesetzes sieht der Verband jedoch noch erheblichen Nachbesserungsbedarf.
Ein langer Anlagezeitraum und der Zinseszinseffekt können auch aus kleinen regelmäßigen Beiträgen einen relevanten Baustein für die spätere Altersvorsorge entstehen lassen. Zugleich kann die Frühstartrente Familien früh mit den Themen Vorsorge, Kapitalmarkt, Rendite und Risiko in Berührung bringen.
Die Frühstartrente darf nach Auffassung des AfW jedoch nicht als isoliertes Kinderdepot ausgestaltet werden. Sie muss vielmehr den ersten Abschnitt der durch das Altersvorsorgereformgesetz neu geordneten geförderten privaten Altersvorsorge bilden. Vertrag, Förderung, Information und Beratung sollten deshalb von Beginn an so gestaltet sein, dass die Vorsorge ohne unnötigen Produkt- oder Systemwechsel bis ins Erwachsenenalter fortgeführt werden kann.
„Die Frühstartrente hat das Potenzial, deutlich mehr zu werden als eine staatliche Zahlung von zehn Euro im Monat. Im besten Fall entsteht daraus eine echte Vorsorgebiografie: möglichst früh privat begonnen, ab Förderbeginn staatlich ergänzt und später ohne Bruch als Altersvorsorgedepot fortgeführt“, erklärt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. „Dafür braucht es verständliche Informationen, erreichbare Beratung und wirtschaftlich tragfähige private Angebote. Ein Depot allein schafft noch keine Finanzbildung.“
Nach Auffassung des AfW sollte die staatliche Zahlung auch in einen geeigneten Altersvorsorgedepot-Vertrag fließen können, der bereits vor Beginn der Förderberechtigung auf den Namen des Kindes abgeschlossen wurde.
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz enthält nach dem Verständnis des Verbandes keine ausdrückliche untere Altersgrenze für den Vertragsschluss. Ein entsprechender Vertrag könnte daher grundsätzlich bereits ab Geburt durch die gesetzlichen Vertreter eröffnet und privat bespart werden. Sobald das Kind die Voraussetzungen für die Frühstartrente erfüllt, sollte die staatliche Zahlung unmittelbar in diesen Vertrag fließen können.
Ein zusätzlicher Neuabschluss allein für die staatliche Förderung wäre unnötig und würde die ohnehin komplexe Vorsorgelandschaft weiter verkomplizieren.
Neben dem gesetzlich vorgesehenen Standarddepot sollte deshalb auch ein geeigneter zertifizierter Altersvorsorgedepot-Vertrag zugelassen werden können, sofern er die besonderen Vorgaben der Frühstartrente hinsichtlich Zweckbindung, Kosten, Transparenz und Anlageschutz erfüllt.
Kritisch bewertet der AfW die vorgesehene weitreichende Ausnahme von den Beratungspflichten. Die geplante Regelung würde nicht allein Frühstartrentenverträge betreffen, sondern die Beratungsarchitektur sämtlicher Standarddepot-Verträge verändern.
Aus Sicht des AfW sollte Beratung bei staatlich geförderter Altersvorsorge grundsätzlich der Regelfall sein – unabhängig davon, ob eine Versicherungs- oder eine Investmentlösung gewählt wird. Ein digitaler Abschluss ohne persönliche Empfehlung muss weiterhin möglich bleiben. Er sollte jedoch auf einer ausdrücklichen und informierten Entscheidung der Eltern beziehungsweise später des volljährigen Kunden beruhen.
„Ausgerechnet bei einer Altersvorsorgeentscheidung, die über Jahrzehnte wirkt, das Beratungsniveau pauschal abzusenken, wäre der falsche Weg“, betont Wirth. „Wer bewusst und informiert ohne Beratung abschließen möchte, soll das selbstverständlich digital tun können. Der Gesetzgeber sollte aber nicht den Eindruck erwecken, Beratung sei bei standardisierten oder kapitalmarktorientierten Altersvorsorgeprodukten grundsätzlich entbehrlich.“
Der AfW fordert daher, den geplanten § 1 Absatz 1f AltZertG zu streichen. Sollte der Gesetzgeber an einer Ausnahme festhalten, müsse diese eng auf tatsächlich geförderte Frühstartrentenverträge während der Minderjährigkeit begrenzt werden. Zudem müssten die Regelungen für Versicherer und Versicherungsvermittler in den §§ 6 und 61 VVG ausdrücklich und konsistent ausgestaltet werden.
Der pauschale Ausschluss von Abschluss- und Vertriebskosten während der Minderjährigkeit sollte nach Auffassung des AfW ebenfalls entfallen. Auch ein vollständig digitaler Vertrag verursacht Aufwand, etwa für Identifizierung, Einrichtung und Führung des Depots, Datenübermittlung, Förderantrag, laufende Informationen sowie spätere Änderungen und Kapitalübertragungen. Werden Eltern und Kinder zusätzlich beraten oder über Jahre begleitet, entstehen weitere Leistungen.
Der Effektivkostendeckel für das Standarddepot setzt bereits einen engen Kostenrahmen. Innerhalb dieses Rahmens sollte eine transparente und angemessene Vergütung für Einrichtung, Beratung und laufende Begleitung möglich bleiben. Das Gesetz sollte dabei weder Provisionen noch Honorare oder laufende Serviceentgelte bevorzugen. Maßgeblich seien die Gesamtkosten, ihre verständliche Offenlegung und der konkrete Nutzen für die Familien.
Andernfalls bestehe die Gefahr, dass individuelle privatwirtschaftliche Verträge wirtschaftlich kaum angeboten werden können und die staatliche kollektive Anlage nicht aufgrund einer bewussten Entscheidung der Eltern, sondern mangels Alternativen zum faktischen Regelfall wird.
Die Frühstartrente kann nach Auffassung des AfW einen wichtigen Beitrag zur Finanzbildung leisten. Das geschieht jedoch nicht automatisch durch die Eröffnung eines Depots oder die einmalige Mitteilung eines Vertragswertes.
Kinder und Eltern sollten über einen längeren Zeitraum nachvollziehen können, wie sich Einzahlungen, Kosten, Wertentwicklung und Kapitalmarktschwankungen auf das Vorsorgevermögen auswirken. Die Informationen müssen altersgerecht ausgestaltet sein und mit dem Kind mitwachsen.
Zu Beginn richten sie sich vor allem an die Eltern. Mit zunehmendem Alter sollte das Kind stärker einbezogen werden. Spätestens Jugendliche benötigen einen eigenen, leicht zugänglichen Überblick über ihr Vorsorgevermögen. Vor dem 18. Geburtstag sollten außerdem die Folgen der Volljährigkeit, Möglichkeiten der Vertragsfortführung, eigene Beiträge und ein möglicher Anbieterwechsel verständlich erläutert werden.
Digitale Zugänge können diese Finanzbildung unterstützen. Sie dürfen jedoch nicht den Eindruck eines kurzfristig handelbaren Spiel- oder Tradingkontos vermitteln. Ziel muss ein Verständnis für langfristiges Investieren, Risikostreuung, Wertschwankungen und den Zinseszinseffekt sein.
Die staatliche Förderung von zehn Euro im Monat ist aus Sicht des AfW ein sinnvoller Impuls. Allein daraus wird jedoch nur ein begrenztes Altersvorsorgevermögen entstehen. Die Möglichkeit zusätzlicher Einzahlungen von Eltern, Großeltern und anderen nahestehenden Personen von insgesamt bis zu 6.840 Euro pro Kalenderjahr ist daher ein wesentlicher Bestandteil des Konzepts.
Zuzahlungen müssen einfach und transparent möglich sein – sowohl in neu abgeschlossene als auch in bereits bestehende geeignete Altersvorsorgedepot-Verträge. Daueraufträge und einzelne Zahlungen Dritter sollten ohne komplizierte Zusatzverfahren eingerichtet werden können. Für Familien muss jederzeit erkennbar sein, welcher Betrag im laufenden Kalenderjahr bereits eingezahlt wurde und welcher Spielraum noch verbleibt.
Zugleich dürfen übliche kleinere Zahlungen von Eltern oder Großeltern nicht zu unverhältnismäßigen Anzeige- und Verwaltungspflichten führen. Der AfW regt deshalb eine praktikable Bagatellregelung oder eine ausdrückliche Ausnahme von unnötigen schenkungsteuerlichen Anzeigen an.
Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob kleine und regelmäßige private Zuzahlungen in begrenztem Umfang steuerlich unterstützt werden können. Eine solche Regelung müsste einfach ausgestaltet sein und gezielt den kontinuierlichen Aufbau zusätzlicher Altersvorsorge fördern.
Der Referentenentwurf sieht zunächst nur eine Förderung für den Geburtsjahrgang 2020 vor. In den Folgejahren würde jeweils ein weiterer Jahrgang hinzukommen. Ältere Kinder und Jugendliche blieben damit zunächst vollständig ausgeschlossen.
Der AfW spricht sich dafür aus, möglichst schnell alle Kinder und Jugendlichen zwischen sechs und unter 18 Jahren einzubeziehen. Sollte dies aus Haushaltsgründen nicht unmittelbar möglich sein, müsse zumindest ein verbindlicher und kurzer gesetzlicher Aufholpfad festgelegt werden.
„Die Frühstartrente ist eine gute und unterstützenswerte Idee. Sie wird aber nur dann dauerhaft überzeugen, wenn sie verständlich, durchgängig und für Familien praktisch nutzbar ist“, fasst Wirth zusammen. „Mit einem geeigneten Altersvorsorgedepot ab Geburt, der später hinzukommenden staatlichen Förderung, echten privaten Zuzahlungsmöglichkeiten, Finanzbildung und Beratung kann daraus ein starker erster Baustein lebenslanger Altersvorsorge werden.“
Der vollständige Text der AfW-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Frühstartrentengesetzes ist auf der Webseite des AfW unter https://afw-verband.de/positionen/stellungnahme-zur-verbaendeanhoerung-zum-referentenentwurf-fruehstartrente/ abrufbar.
31. Juli 2026
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AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V.
AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. , gegründet 1992, vertritt über 2.100 Mitglieder und Mitgliedsunternehmen sowie rund 40.000 Versicherungs-, Investment- und Immobiliardarlehensvermittler. Er ist ein akkreditierter Gesprächspartner beim Deutschen Bundestag und dem Europäischen Parlament und setzt sich für die Interessen der unabhängigen Finanzberater ein.
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